Information zur Verhinderung der Verbreitung des Corona Virus SARS-CoV-2

Sehr geehrte Damen und Herren,

am Freitag wurde die 29. rheinland-pfälzische Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) verkündet. Diese sieht für Menschen, die über eine Auffrischimpfung verfügen eine „Befreiung“ von einem negativen Testnachweis vor, wenn sie bestimmte Einrichtungen betreten.

Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe fallen nicht unter diese Regelungen. Zum einen regelt die Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in ähnlichen Einrichtungen (LVO Eingliederungshilfe und Pflege) die Vorgaben im Umgang mit dem Coronavirus speziell für diese Einrichtungen. Diese Verordnung ist gleichrangig zur CoBeLVO. Dort, wo Regelungen der CoBeLVO auch für die Einrichtungen  der Eingliederungshilfe und Pflege gelten, wird in der LVO Eingliederungshilfe und Pflege hingewiesen. Zum zweiten wird seit dem 24.11.2021 das Testen in den Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe bundesgesetzlich im § 28 b Abs. 2 Infektionsschutzgesetz geregelt. Darin ist derzeit keine Ausnahme für Personen (Beschäftigte und Besucher*innen) vorgesehen.

Daher gilt weiterhin, dass allen Mitarbeitenden und Besucher*innen einen Testnachweis mit sich führen müssen. Sobald es eine Möglichkeit gibt, dass die Personen, die eine Auffrischimpfung erhalten haben, von der Testpflicht entbindet, werden wir Sie umgehend informieren.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Jörg Warnke

Einrichtungsleiter

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